Screenshots
Ohne ausdrückliche oder gesetzliche Erlaubnis dürfen Videos, wie sie auf Plattformen wie YouTube angeboten werden, weder vervielfältigt noch öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies gilt für jede Art von Videos wie z. B. Spielfilme, Dokumentarfilme, Videopodcasts oder Filmtrailer und es ist unerheblich ob dies für private oder kommerzielle Zwecke geschieht. Auch Standbilder aus einem Video, und darum handelt es sich bei Screenshots, sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über das Leistungsschutzrecht (§ 72 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG)) als Lichtbild geschützt.
Wer sich inhaltlich mit dem Standbild und dem Video beschäftigt und den Screenshot somit als Zitat benutzt, kann sich auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) berufen, das besagt:
Wer sich inhaltlich mit dem Standbild und dem Video beschäftigt und den Screenshot somit als Zitat benutzt, kann sich auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) berufen, das besagt:
"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Das bloße Nennen der Quelle des Zitats, also des Screenshots, reicht dafür nicht aus. Ein Zitat nach dem UrhG erfordert stets die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem, was zitiert wird.
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